Angefochten ist der Umsatzsteuerbescheid 2001 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, über deren Unrichtigkeit nach Abgabe der Steuererklärung kein Streit mehr besteht.
Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 2001 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.9.2002 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 2001 auf 20.400,55 EUR (entsprechend 39.900 DM) fest.
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