FG Köln - Urteil vom 13.11.2003
15 K 1464/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 3 ; AO 1977 § 364b ; FGO § 137 S. 3 ;

Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

FG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 15 K 1464/03

DRsp Nr. 2003/17320

Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

1. Die Kostentragungspflicht des § 137 Satz 3 FGO lässt kein Ermessen des FG zu. 2. Nach Wortlaut, Stellung, Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers von § 137 Satz 3 FGO tragen die jeweiligen Kläger die gesamten Kosten. 3. § 137 Satz 3 FGO ist auch anzuwenden, wenn die Kläger die Erklärungen und Beweismittel erstmals im Klageverfahren beibringen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 3 ; AO 1977 § 364b ; FGO § 137 S. 3 ;

Tatbestand:

Angefochten ist der Umsatzsteuerbescheid 2001 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, über deren Unrichtigkeit nach Abgabe der Steuererklärung kein Streit mehr besteht.

Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 2001 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.9.2002 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 2001 auf 20.400,55 EUR (entsprechend 39.900 DM) fest.