LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.06.2023
L 1 KR 447/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V a.F. § 275 S. 1; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 597/16

Kostenübernahme eine Doppelmembranfiltrationsapherese durch die KrankenkasseZugehörigkeit einer Leistung zum Leistungsspektrum der gesetzlichen KrankenversicherungGenehmigungsfiktion bezüglich des Leistungsantrags des VersichertenVerzögerte Entscheidung der Krankenkasse über einen LeistungsantragErstattungsanspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse bei selbstbeschaffter Leistung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 447/20

DRsp Nr. 2023/12178

Kostenübernahme eine Doppelmembranfiltrationsapherese durch die Krankenkasse Zugehörigkeit einer Leistung zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung Genehmigungsfiktion bezüglich des Leistungsantrags des Versicherten Verzögerte Entscheidung der Krankenkasse über einen Leistungsantrag Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse bei selbstbeschaffter Leistung

Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse nur Anspruch auf Behandlung bezüglich Leistungen, die zweckmäßig sowie wirtschaftlich sind und in Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen medizinischen Erkenntnisstand entsprechen. Ausnahmen gelten insoweit nur bei Systemversagen oder bei einer notstandsähnlichen Krankheitssituation und einer fehlenden, allgemein anerkannten Behandlungsmethode.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V a.F. § 275 S. 1; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit stehen primär Ansprüche auf Erstattung der Kosten für durchgeführte Apherese-Behandlungen sowie auf Übernahme der Kosten für eine künftige derartige Therapie.