LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2023
L 16 KR 106/19
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V a.F. § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntG a.F. § 7; KHG a.F. § 17b; SGB V § 70 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2402/13

Kostenübernahme einer stationären epiduralen gepulsten Radiofrequenztherapie durch die gesetzliche KrankenversicherungStationäre epidurale gepulste Radiofrequenztherapie als anerkannte BehandlungsmethodeDefinition des Qualitätsgebots für Krankenhausbehandlungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 106/19

DRsp Nr. 2023/8695

Kostenübernahme einer stationären epiduralen gepulsten Radiofrequenztherapie durch die gesetzliche Krankenversicherung Stationäre epidurale gepulste Radiofrequenztherapie als anerkannte Behandlungsmethode Definition des Qualitätsgebots für Krankenhausbehandlungen

Im Jahr 2012 entsprach die allein zum Zweck der epiduralen gepulsten Radiofrequenztherapie durchgeführte stationäre Behandlung einer Versicherten nicht dem Qualitätsangebot.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.257,02 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V a.F. § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntG a.F. § 7; KHG a.F. § 17b; SGB V § 70 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.