Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Übernahme von Kosten in Höhe von 2.700 Euro für die Nutzung einer Motorbewegungsschiene.
Die im Jahre 1956 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie verfügt über einen Grad der Behinderung von 90 u.a. mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Begleitung erforderlich). Sie ist mit einer Knie-TEP links und einer Hüft-TEP rechts versorgt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|