Auf die Berufung der Beklagten hin, wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.01.2016 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2015 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für ein Paar orthopädische Schuhe und Ersatzfußbettung.
Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Am 29.05.2015 wurde ihr von der Praxisklinik O., B-Stadt, ein Paar orthopädische Schuheinlagen für vorhandene orthopädische Schuhe verordnet.
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