LSG Bayern - Urteil vom 26.04.2018
L 20 KR 112/16
Normen:
SGB V § 33 Abs. 6 S. 3; SGB V § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 671/15

Kostenübernahme für orthopädische SchuheZugelassener LeistungserbringerWahl eines LeistungserbringersKein Wahlrecht des Versicherten bei Verträgen ohne vorherige Ausschreibung zwischen einer KK und Leistungserbringern

LSG Bayern, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 112/16

DRsp Nr. 2019/6242

Kostenübernahme für orthopädische Schuhe Zugelassener Leistungserbringer Wahl eines Leistungserbringers Kein Wahlrecht des Versicherten bei Verträgen ohne vorherige Ausschreibung zwischen einer KK und Leistungserbringern

1. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Wahl eines Leistungsberbringers nach § 33 Abs. 6 Satz 3 SGB V gilt nicht für den Fall der Verträge (ohne vorherige Ausschreibung) nach § 127 Abs. 2 SGB V zwischen einer KK und Leistungserbringern. 2. Es besteht in diesem Fall kein Bedürfnis für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Leistung nur von einem Vertragspartner der Krankenkasse erbracht werden kann, und ein solcher ist gesetzlich auch nicht vorgesehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin, wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.01.2016 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2015 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 6 S. 3; SGB V § 127 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für ein Paar orthopädische Schuhe und Ersatzfußbettung.

Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Am 29.05.2015 wurde ihr von der Praxisklinik O., B-Stadt, ein Paar orthopädische Schuheinlagen für vorhandene orthopädische Schuhe verordnet.