FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2002
2 K 212/98
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 ; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 328 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2408
DStRE 2003, 34
EFG 2002, 1214
EFG 2002, 1214
GmbHR 2002, 1206

Kostenübernahme zwischen zwei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die bzw. verdeckte Einlage von der Muttergesellschaft; einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1985-1988

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 212/98

DRsp Nr. 2002/12403

Kostenübernahme zwischen zwei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die bzw. verdeckte Einlage von der Muttergesellschaft; einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1985-1988

1. Übernimmt eine inländische (100%ige) Tochtergesellschaft ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft ersatzlos Beratungs- und Personalkosten für ihre ausländische Schwestergesellschaft, so führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft und gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage von der Muttergesellschaft bei der die Leistung empfangenden ausländischen Schwestergesellschaft. 2. Für die Frage, ob diese Kostenübernahme ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt, ist es ohne Bedeutung, ob die Verbindlichkeit von der inländischen Tochtergesellschaft selbst begründet wurde (Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB) oder ob diese Verbindlichkeit von der ausländischen Schwestergesellschaft selbst begründet und anschließend von der inländischen Tochtergesellschaft übernommen wurde.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 ; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 328 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: