LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.06.2024
L 16 KR 14/22
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 2125/19

Kostenübernehme für die UV-Schutzkleidung als Anspruch eines Versicherten bei Erforderlichkeit zur Sicherung der Krankenbehandlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 14/22

DRsp Nr. 2024/8428

Kostenübernehme für die UV-Schutzkleidung als Anspruch eines Versicherten bei Erforderlichkeit zur Sicherung der Krankenbehandlung

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begeht die Kostenübernahme für UV-Schutzkleidung.

Die 1983 geborene Klägerin leidet an einem subakut kutanen Lupus erythematodes mit Erstmanifestation im Sommer 2018 mit Hautveränderungen an lichtexponierten Arealen. Die Krankheit äußert sich in einer erhöhten Lichtempfindlichkeit. Vom 2. bis 9. Oktober 2018 erfolgte eine stationäre Behandlung im Klinikum G. zur weiteren Diagnostik und Therapie. Dort wurde festgestellt, dass bei der Klägerin nur ein ACR-Lupus Kriterium erfüllt ist, sodass kein systemischer Lupus erythematodes besteht. Es wurde neben einer Therapie mit Hydroxychloroquin und regelmäßigen Verlaufskontrollen ein konsequenter Lichtschutz in Form von schützender Kleidung, Hut und Lichtschutzpräparat mit mindestens Lichtschutzfaktor (LFS) 50+ empfohlen (Entlassungsbrief vom 9. Oktober 2018).