Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Erinnerungsführer war Prozessvertreter der Klägerin im Verfahren 4 K 1248/06 Z. In diesem Verfahren erhielt er auf seinen Antrag mit Verfügung des Finanzgerichts vom 28.04.2006 Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz nächstgelegenen Amtsgericht A. Im Verfahren 4 K 1248/06 Z wurden nach über einstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 01.03.2010 forderte der Kostenbeamte für die Versendung der Akten Gerichtskosten von 12 EUR (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses –KV – zum Gerichtskostengesetz – GKG ) an.
Der dagegen fristgerecht eingelegten und umfangreich begründeten Erinnerung, auf die verwiesen wird, half der Kostenbeamte nicht ab.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|