FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2010
4 Ko 789/10 GK
Normen:
GKG § 28 Abs. 2; GKG -KV Nr. 9003;

Kostenversendungspauschale; Akteneinsicht; Prozessvertreter; Kostenschuldner

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ko 789/10 GK

DRsp Nr. 2010/13509

Kostenversendungspauschale; Akteneinsicht; Prozessvertreter; Kostenschuldner

Ein Prozessvertreter, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz nächstgelegenen Amtsgericht beantragt, ist Schuldner der Kostenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV (Anschluss an Beschluss des OVG Lüneburg vom 01.02.2010, 13 OA 170/09).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 2; GKG -KV Nr. 9003;

Gründe

Der Erinnerungsführer war Prozessvertreter der Klägerin im Verfahren 4 K 1248/06 Z. In diesem Verfahren erhielt er auf seinen Antrag mit Verfügung des Finanzgerichts vom 28.04.2006 Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten bei dem seinem Kanzleisitz nächstgelegenen Amtsgericht A. Im Verfahren 4 K 1248/06 Z wurden nach über einstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 01.03.2010 forderte der Kostenbeamte für die Versendung der Akten Gerichtskosten von 12 EUR (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses –KV – zum GerichtskostengesetzGKG ) an.

Der dagegen fristgerecht eingelegten und umfangreich begründeten Erinnerung, auf die verwiesen wird, half der Kostenbeamte nicht ab.

Die Erinnerung ist unbegründet.