Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen und gemäß § 138 FGO lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen.
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