FG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2007
8 K 2/07
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 148

Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 8 K 2/07

DRsp Nr. 2007/21379

Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten i. d. R. zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen und gemäß § 138 FGO lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen.