OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2019
I-21 U 42/17
Normen:
BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 167;
Fundstellen:
BauR 2020, 511
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 216/14

Kostenvorschussanspruch für eine MängelbeseitigungKeine Erforderlichkeit einer Bauteilöffnung zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten AnschlussesHemmung der Verjährungsfrist durch Eingang eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen I-21 U 42/17

DRsp Nr. 2019/12532

Kostenvorschussanspruch für eine Mängelbeseitigung Keine Erforderlichkeit einer Bauteilöffnung zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten Anschlusses Hemmung der Verjährungsfrist durch Eingang eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten Anschlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungsbahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion erkennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt.2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstellenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen klarstellend teilweise wie folgt abgeändert:

Soweit eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der

"" festgestellt wurde, heißt es stattdessen