Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen klarstellend teilweise wie folgt abgeändert:
Soweit eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der
"" festgestellt wurde, heißt es stattdessen
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