Streitig ist, ob das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat, das Kraftfahrzeug des Klägers rückwirkend ab 01.05.2005 als Lkw zu besteuern, entgegen der Einstufung des Fahrzeugs als Pkw in den bestandskräftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden vom 08.08.2005 und vom 03.07.2007.
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