FG Hessen - Beschluss vom 28.02.2005
1 V 3898/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 877

Kraftfahrzeugkosten; Fahrtkosten; Außergewöhnliche Belastungen; Schwerbehindert; Kind; Krankheitskosten - Fahrtkosten für ein behindertes Kind als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 1 V 3898/04

DRsp Nr. 2005/6798

Kraftfahrzeugkosten; Fahrtkosten; Außergewöhnliche Belastungen; Schwerbehindert; Kind; Krankheitskosten - Fahrtkosten für ein behindertes Kind als außergewöhnliche Belastung

1. Fahrten im Interesse behinderter Kinder sind als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG mit 0,30 EUR/km berücksichtigungsfähig, soweit sie durch den Körperschaden des behinderten Kindes bedingt sind. 2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die tatsächliche Fahrleistung mit dem behinderten Kind nachzuweisen und glaubhaft zumachen. 3. Führen Eltern Fahrten im eigenen persönlichen Interessen durch, etwa allgemeine Einkaufs- oder Besorgungsfahrten bzw. Fahrten im eigenen Freizeitinteresse, und sind sie gehalten, das Kind mitzunehmen, weil es auf die Betreuung der Eltern angewiesen ist, so liegt eine nicht durch die Behinderungen veranlasste Fahrt vor, deren Aufwendungen nicht als Krankheitskosten und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 insoweit auszusetzen ist, als weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.500,-- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: