Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 insoweit auszusetzen ist, als weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.500,-- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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