FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.01.2000
8 K 241/98

Kraftfahrzeugsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 8 K 241/98

DRsp Nr. 2001/1347

Kraftfahrzeugsteuer

1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (KraftStÄndG) 1997 verfassungswidrig ist.

Der Kläger ist Halter des unter dem amtlichen Kennzeichen zugelassenen Personenkranwagens (Pkw). Dieses Fahrzeug hat eine Fremdzündungsmotor. Der Hubraum beträgt 986 ccm. Der Pkw, der erstmals am 14. Februar 1986 zum Verkehr zugelassen worden war, ist als bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt. Die Schlüsselnummer lautet 09.

Für diesen Pkw setzte der Beklagte durch den auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ergangenen Änderungsbescheid die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für die Zeit ab dem 19. Dezember 1996 neu fest.

Die KraftSt wurde für die Zeit vom 19. Dezember bis 30. Juni 1997 mit 69 DM und für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 18. Dezember 1997 mit 155 DM festgesetzt. Für die Zeit ab dem 19. Dezember 1997 wurde eine jährliche KraftSt von 332 DM festgesetzt.

Hierbei wandte der Beklagte für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 den ursprünglich geltenden Steuersatz von 13,20 DM je angefangenen 100 ccm Hubraum und für die Zeit danach den nach dem KraftStÄndG ab 1. Juli 1997 geltenden Steuersatz von 33,20 DM je angefangenen 100 ccm Hubraum an.