FG Nürnberg - Urteil vom 21.02.2019
6 K 130/18

Kraftfahrzeugsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 6 K 130/18

DRsp Nr. 2019/8044

Kraftfahrzeugsteuer

Tenor

1.

Der KFZ-Steuerbescheid vom 11.07.2017 betreffend das Fahrzeug xx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2018 wird dahingehend geändert, dass die Kfz-Steuer unter Gewährung einer Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in Höhe von 0 € festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).