FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2001
3 K 240/99
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up Toyota LN 105 L

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 240/99

DRsp Nr. 2002/972

Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up Toyota LN 105 L

Ein verkehrsrechtlich zunächst als LKW und später als PKW eingestuftes Geländefahrzeug der Marke Toyota Typ LN 105 L (Pick-Up mit einer Doppelkabine, fünf Sitzplätzen, Gesamtlänge 4,72, Höchstgeschwindigkeit 140 km/h, zulässiges Gesamtgewicht unter 2800 kg, Nutzlast 785 kg), bei dem die dem Personentransport dienende Grundfläche der Doppelkabine deutlich größer als die Ladefläche ist, ist als PKW nach dem Hubraum zu besteuern.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines sog. Pick-up-Fahrzeugs.

Der Kläger ist seit 25. Februar 1998 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Es handelt sich um ein Geländefahrzeug Toyota Typ LN 105 L mit zwei angetriebenen Achsen. Nach den Angaben in dem Fahrzeugbrief hat es folgende Daten:

Länge

4720 mm

Breite

1690 mm

Höhe

1785 mm

Leergewicht

1.675 kg

zulässiges Gesamtgewicht

2.460 kg

Erstzulassung

23. März 1990

Seit der Erstzulassung ist das Fahrzeug verkehrsrechtlich als "Lastkraftwagen (Lkw), offener Kasten" eingestuft, fünf Sitzplätze sind in einer sog. Doppelkabine vorhanden. Das Fahrzeug wird durch einen Dieselmotor (Schadstoffklasse "00") mit einem Hubraum von 2.446 cm3 angetrieben. Die Höchstgeschwindigkeit ist mit 140 km/h angegeben.