FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2002
14 K 837/01
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Kraftfahrzeugsteuer; Ultraleichttraktor; Zugmaschine; Personenbeförderung; Güterbeförderung - Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines sog. Ultra-Leicht-Traktors des Herstellers Yamaha

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 837/01

DRsp Nr. 2002/18174

Kraftfahrzeugsteuer; Ultraleichttraktor; Zugmaschine; Personenbeförderung; Güterbeförderung - Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines sog. Ultra-Leicht-Traktors des Herstellers Yamaha

1. Eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. 2. Die Einstufung als Zugmaschine kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. 3. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend. 4. Die verkehrsrechtliche Einstufung als "Zugmaschine" ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. 5. Dient ein so genannter Ultra-Leicht-Traktor nach der Herstellerkonzeption nach Bauart und Einrichtung nahezu ausschließlich der Fortbewegung von Lasten durch Zug, handelt es sich um eine Zugmaschine.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Tatbestand: