FG Sachsen - Urteil vom 07.07.2012
3 K 224/11
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 2; KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b;

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Futtermischwagen als Sonderfahrzeug

FG Sachsen, Urteil vom 07.07.2012 - Aktenzeichen 3 K 224/11

DRsp Nr. 2012/21358

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Futtermischwagen als Sonderfahrzeug

1. Für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG kommt es entgegen der auf die technische Ungeeignetheit des Sonderfahrzeugs zum Einsatz in einem landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb abstellenden ständigen BFH-Rechtsprechung auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Fahrzeugs an. 2. Ein Betrieb, der ein Fahrzeug für die Durchführung von „Lohnarbeiten” vorhält, welches seinen technischen Spezifikationen nach als Sonderfahrzeug i. S. d. Satzes 2 des § 3 Nr. 7 KraftStG anzusehen ist, wird nach Satz 1 Buchst. b der Vorschrift begünstigt, auch wenn er selbst steuerrechtlich Gewerbebetrieb ist. 3. Setzt ein mit Landwirtschaftsmaschinen handelndes und vermietendes Unternehmen einen selbst fahrenden Futtermischwagen ohne gesonderte Berechnung ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben ein, steht dies der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG nicht entgegen.

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Kfz-Steuerbescheides vom …, der Einspruchsentscheidung vom sowie der Änderungsbescheide vom … und vom … verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die Befreiung von der Kfz-Steuer anzuerkennen.