FG Niedersachsen - Beschluss vom 30.04.2003
14 V 922/01
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. c ; KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1270

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Milchtanksammelfahrzeug; Sonderfahrzeug - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchtanksammelfahrzeuge

FG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 14 V 922/01

DRsp Nr. 2003/9374

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Milchtanksammelfahrzeug; Sonderfahrzeug - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchtanksammelfahrzeuge

1. § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d KraftStG befreit das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden. 2. Die Tatbestandsformulierung "ausschließlich zur Beförderung von Milch... verwendet" ist allumfassend und abschließend, sodass ein ausnahmsweiser Transport auch anderer als der aufgeführten Güter die Steuerbefreiung zum Wegfall bringt. Aus dem Umstand, dass neben den Milcherzeugnissen keine weiteren Ausnahmen im Wortlaut des Gesetzes aufgeführt sind, ist auf die Absicht des Gesetzgebers zu schließen, keine weiteren Ausnahmen zuzulassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. c ; KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d und c KraftStG.