FG München - Urteil vom 19.01.2000
4 K 628/99
Normen:
KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 316

Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eines als Sonderkraftfahrzeug Krankenwagen hergestellten Fahrzeugs als PKW oder als LKW?

FG München, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 4 K 628/99

DRsp Nr. 2001/7164

Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eines als Sonderkraftfahrzeug Krankenwagen hergestellten Fahrzeugs als PKW oder als LKW?

Ein nach der Konzeption des Fahrzeugherstellers als Sonderkraftfahrzeug Krankenwagen hergestelltes, verkehrsrechtlich als LKW eingestuftes Fahrzeug des Typs "Daimler Benz 115 D" (Hubraum 2376 ccm, zulässiges Gesamtgewicht 2290 kg, Höchstgeschwindigkeit 133 km/h, 4 Türen, eine Heckklappe, 2 Sitzplätze, Verglasung der hinteren Seitenscheiben), das nach dem äußeren Erscheinungsbild (Überhöhe und Überlänge, Gestaltung der rückwärtigen Fenster, Trennwand zwischen Fahrerraum und Ladefläche) in deutlicher Weise von der sonstigen Konzeption der zugrunde liegenden Grundbaureihe des Herstellers als PKW abweicht, ist kraftfahrzeugsteuerlich als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern.

Normenkette:

KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Kfz nach dem Hubraum oder nach der zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Die Klägerin (Klin) ist seit 29.11.1996 Halter eines Fahrzeugs des Typs Daimler Benz 115 D mit dem amtlichen Kennzeichen ...