Unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 2005 und des Einspruchsbescheides vom 17. November 2005 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BLK-L 889 auf jährlich 172,– EUR herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten.
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