FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.09.2011
2 K 786/09
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; KraftStG § 2 Abs. 2a S. 3;

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW Maßgeblichkeit des Ladeflächen-Verhältnisses Zugehörigkeit des nicht der Personenbeförderung dienenden Teils der Kabine eines Pick-ups zur Ladefläche Einstufung eines Mitsubishi L 200 als LKW

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 2 K 786/09

DRsp Nr. 2012/2846

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW Maßgeblichkeit des Ladeflächen-Verhältnisses Zugehörigkeit des nicht der Personenbeförderung dienenden Teils der Kabine eines Pick-ups zur Ladefläche Einstufung eines Mitsubishi L 200 als LKW

1. Fahrzeuge, deren Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche übersteigt, sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich als LKW zu qualifizieren. 2. In die der Lastenbeförderung dienende Fläche ist auch der hintere Teil der Doppelkabine eines Pick-up einzubeziehen, wenn das Fahrzeug lediglich über zwei zugelassene Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) verfügt und der hintere Kabinenteil ausschließlich für den Gütertransport nutzbar ist. Dem steht eine fehlende feste Trennwand und Verblechung der hinteren Seitenfenster nicht entgegen.

Unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 2005 und des Einspruchsbescheides vom 17. November 2005 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BLK-L 889 auf jährlich 172,– EUR herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.