KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vor und nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO; Neufestsetzung der KraftSt mit Wirkung ab dem 1.5.2005
FG Sachsen, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 8 V 967/07
DRsp Nr. 2009/10609
Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vor und nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6aStVZO; Neufestsetzung der KraftSt mit Wirkung ab dem 1.5.2005
1. Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t mit zweimal zwei sich gegenüberliegenden Sitzplätzen im Fond, die verkehrsrechtlich als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft ist, war unter Geltung des § 23 Abs. 6aStVZO nicht als Personenkraftwagen nach dem Hubraum, sondern als anderes Fahrzeug nach Gewicht zu besteuern.2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Fahrzeug mit Aufhebung des § 23 Abs. 6aStVZO entsprechend seiner Bauart und Einrichtung als Personenkraftwagen anzusehen und die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz mit Wirkung ab dem 1.5.2005 neu festzusetzen ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Tatbestand:
I.
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