FG Saarland - Urteil vom 12.06.2001
2 K 12/01
Normen:
KraftStG 1994 § 8 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 S 1;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines früher als Militärfahrzeug genutzten Jeeps als Pkw

FG Saarland, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 12/01

DRsp Nr. 2001/15670

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines früher als Militärfahrzeug genutzten Jeeps als Pkw

Ein 1958 als Militärfahrzeug gebauter Jeep, dessen nicht abgetrennte Ladefläche die für die Personenbeförderung dienende Bodenfläche nicht übertrifft, der keine die Verwendung zum Gütertransport eindeutig indizierende Zulademöglichkeit besitzt und der sowohl zur Beförderung von Personen wie auch von Gütern eingesetzt werden kann, ist als sogenanntes Kombinationsfahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw einzuordnen.

Normenkette:

KraftStG 1994 § 8 Nr. 1 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 S 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1991 Halter eines Jeep der Marke Willys (Baujahr 1958) mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Fahrzeug, das zuvor der Schweizer Armee als Munitionsfahrzeug gedient hatte, hat einen Hubraum von 2.199 ccm und ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.000 kg. Die Nutzlast beträgt lt. Zulassung 710 kg.