FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.10.2013
2 K 512/11
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche übersteigt (hier: Rover Defender 130)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 512/11

DRsp Nr. 2014/3697

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche übersteigt (hier: Rover Defender 130)

1. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehende Fläche übersteigt, erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW nach allgemeinen Kriterien. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem allerdings umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. 2. Der im Streitfall zu beurteilende Rover Defender 130 war nach Überzeugung des Senats aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds, der Herstellerkonzeption mit vier Türen, fünf Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine, der PKW-üblichen Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit sowie der relativ geringen Zuladung nicht überwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt und deshalb für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW einzuordnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand