FG München - Urteil vom 12.03.2003
4 K 235/03
Normen:
KraftStG (1994) § 2 Abs. 2 S. 2 § 2 Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 88 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1065

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge; Ermittlungspflilcht des Finanzamts hinsichtlich der Fahrzeugart; Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 3474/01)

FG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 235/03

DRsp Nr. 2003/10846

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge; Ermittlungspflilcht des Finanzamts hinsichtlich der Fahrzeugart; Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 3474/01)

1. Weder die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeugart als LKW noch die Einstufung als LKW nach ausländischem Recht (hier als sogenannter Light-Truck) sind für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung bindend. Sie sind auch nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu erzeugen. 2. Kraftfahrzeuge sind in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. 3. Gegen eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens der Tatsache, dass ein Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW und nicht als LKW einzustufen ist, bestehen keine Bedenken, sofern die Zulassung vor Mitte 1999 erfolgte. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die Finanzämter technisch in der Lage, von vornherein anhand der Typenbezeichnung die Eigenschaft eines KFZ als LKW zu erkennen.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 2 Abs. 2 S. 2 § 2 Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 88 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw oder Pkw einzustufen ist (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG -).

I.