FG Bremen - Urteil vom 11.06.2003
2 K 191/01 (1)
Normen:
KraftStG (1994) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. a § 3 Nr. 7 § 3 Nr. 8 § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; chst. f DBuchst. a; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1412

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Trike; Kraftfahrzeugsteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 191/01 (1)

DRsp Nr. 2003/14852

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Trike; Kraftfahrzeugsteuer 1998

1. Ein Trike, das insbesondere kein dreirädriges Kleinkraftrad ist, und das daher zulassungspflichtig und auch zugelassen ist, unterliegt der KraftSt. 2. Die Einstufung und die Auslegung verkehrsrechtlicher Begriffe durch die Zulassungsbehörden sind für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nicht bindend. 3. Ein dreirädriges offenes, mit zwei Sitzplätzen und einem Motorradlenker ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von 1584 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 730 kg, das nicht mit Zusatzvorrichtungen wie z.B. einer Anhängerkupplung versehen ist, kann kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Zugmaschine angesehen werden. Bei einem weit oberhalb der Grenze von 400 kg liegenden Leergewicht (hier 530 kg) kann es auch nicht als Kraftrad gelten. Vielmehr handelt es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um einen Personenkraftwagen.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. a § 3 Nr. 7 § 3 Nr. 8 § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; chst. f DBuchst. a; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das als Trike bezeichnete Kraftfahrzeug der Kl. überhaupt der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt und, wenn ja, ob der seit dem 01.07.1997 erhöhte Steuersatz für nicht schadstoffgeminderte Personenkraftwagen gilt.