Streitig ist, ob ein selbstfahrender Futtermischwagen als Sonderfahrzeug i. S. des §
I.
Der Kläger hat am 13. September 1999 ein Fahrzeug, ein sog. Monofeeder Combi, unter dem amtlichen Kennzeichen ... erstmals zum Verkehr zugelassen.
Mit der Zulassung des Fahrzeugs hat der Kläger Steuerbefreiung beantragt, ohne diese - zunächst - zu begründen.
Der von der Zulassungsstelle zugleich mit der Steuerbefreiung übersandten Gesamtinformation über das Fahrzeug ließ sich u. a. Folgendes entnehmen:
Fahrzeug- und Aufbauart: Sonder-Kfz für Landwirtschaft Futtermischwagen mit Silofräse; Fahrzeughersteller: Scariboldi (I); Typ und Ausführung: MAV 2210; zulässiges Gesamtgewicht: 7.500 kg; Schadstoffstufe: nicht Schadstoff- bzw. geräuscharm.
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