FG München - Urteil vom 20.02.2002
4 K 814/00
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 868

Kraftfahzeusteuerbefreiung für selbstfahrenden Futtermischwagen; Sonderfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 814/00

DRsp Nr. 2002/9519

Kraftfahzeusteuerbefreiung für selbstfahrenden Futtermischwagen; "Sonderfahrzeug" i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Ein selbstfahrender Futtermischwagen mit Silofräse (sog. Monofeeder Combi) ist als land- und forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein selbstfahrender Futtermischwagen als Sonderfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 7 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) einzustufen ist.

I.

Der Kläger hat am 13. September 1999 ein Fahrzeug, ein sog. Monofeeder Combi, unter dem amtlichen Kennzeichen ... erstmals zum Verkehr zugelassen.

Mit der Zulassung des Fahrzeugs hat der Kläger Steuerbefreiung beantragt, ohne diese - zunächst - zu begründen.

Der von der Zulassungsstelle zugleich mit der Steuerbefreiung übersandten Gesamtinformation über das Fahrzeug ließ sich u. a. Folgendes entnehmen:

Fahrzeug- und Aufbauart: Sonder-Kfz für Landwirtschaft Futtermischwagen mit Silofräse; Fahrzeughersteller: Scariboldi (I); Typ und Ausführung: MAV 2210; zulässiges Gesamtgewicht: 7.500 kg; Schadstoffstufe: nicht Schadstoff- bzw. geräuscharm.