Strittig ist die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß §
I.
Der Kläger ist seit 22. Februar 2002 Halter des Lkw für austauschbare Ladungsträger (wie Wechselbehälter und Container) mit dem amtlichen Kennzeichen .... Bei der Zulassung am 22. Februar 2002 beantragte er gemäß §
Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug in den Fahrzeug papieren als Lkw und nicht wie in der Befreiungsvorschrift gefordert, als Zugmaschine geführt werde und somit die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegen.
Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass er das Fahrzeug aus Kostengründen ausschließlich zum Transport der eigenen Container und auch als Zugmaschine für den Packwagen nutze. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung - EE - vom 25. März 2002).
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