BSG - Beschluss vom 04.06.2019
B 3 KR 48/18 B
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 842/17
SG Duisburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KN 118/16

Krankengeldrechtlicher Beginn der Meldefrist bei sich zeitlich überschneidenden ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErneute Inanspruchnahme von Krg

BSG, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 48/18 B

DRsp Nr. 2019/11485

Krankengeldrechtlicher Beginn der Meldefrist bei sich zeitlich überschneidenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erneute Inanspruchnahme von Krg

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Vorinstanzen haben die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 20. bis 23.11.2015 Krankengeld (Krg) zu zahlen.

Die Beklagte hatte die Krg-Zahlung für diesen Zeitraum abgelehnt, da der behandelnde Arzt dem Kläger Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zum 19.11.2015 bescheinigt hatte und die weitere AU erst am 24.11.2015 ärztlich festgestellt worden sei. Der am 12.11.2015 vom behandelnden Arzt erstellte Wiedereingliederungsplan, der die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit am 4.1.2016 vorsah, enthalte keine den gesetzlichen Anforderungen genügende ärztliche Feststellung von AU. Zudem sei sie nicht binnen einer Woche ab dem 12.11.2015 bei der Beklagten eingegangen, sondern erst am 24.11.2015.