LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2018
L 4 KR 488/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 170/15

KrankenhausbehandlungskostenKodierung der OPS 5-496.3 SphinkterplastikMehrfachkodierung

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 488/17

DRsp Nr. 2018/10827

Krankenhausbehandlungskosten Kodierung der OPS 5-496.3 Sphinkterplastik Mehrfachkodierung

Aus dem im OPS 2016 neu angebrachten Hinweis zu 5-496.3 kann abgeleitet werden, dass es sich bei einer Exzision einer Analfistel mit Sphinkterplastik um einen komplexen Eingriff handelt, dass die Sphinkterplastik sogar der leitende Eingriff ist, und dass grundsätzlich eine Mehrfachkodierung angebracht ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 820,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7;

Tatbestand