FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.03.2004
1 K 207/02
Normen:
LKHG M-V § 28 Abs. 3 ; KHBV § 5 Abs. 1, 3, 4 ; GSG Art. 14 ;

Krankenhausfinanzierung; Schuldendienstübernahme; Sonder-Abschreibungen; Körperschaftsteuer 1997

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 207/02

DRsp Nr. 2004/6757

Krankenhausfinanzierung; Schuldendienstübernahme; Sonder-Abschreibungen; Körperschaftsteuer 1997

In der Bilanz des Krankenhausträgers ist ein Ausgleichsposten aus Darlehensförderung frühestens in dem Jahr des Beginns der mit einem Fördermittelbescheid zugesagten Schuldendienstübernahme zu bilden.

Normenkette:

LKHG M-V § 28 Abs. 3 ; KHBV § 5 Abs. 1, 3, 4 ; GSG Art. 14 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Investitionsförderung nach Art. 14 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) die Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) für die geförderten Wirtschaftsgüter ausschließt.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 25. Juni 1991 errichtet. Alleinige Gesellschafterin war zunächst die ... Gesellschaft mbH mit Sitz in ... Am 20. September 1991 wurde das Stammkapital um 1.825.000,00 DM auf 1.875.000,00 DM erhöht. Zugleich wurde der Landkreis ... mit einer Einlage von 375.000,00 DM als weiterer Gesellschafter aufgenommen und der Firmensitz von ... nach ... verlegt. Am 26. Mai 1994 wurde das Stammkapital um 500.000,00 DM erhöht. Die neuen Stammeinlagen übernahmen mit 400.000,00 DM die ... GmbH und mit 100.000,00 DM der Landkreis ....