1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt für die Monate April und Mai 2020 die Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund ihrer zeitweisen Bestimmung zur vollstationären Behandlung von Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedurften.
Sie ist Trägerin der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Klinik XXX mit Schwerpunkt Innere Medizin und Orthopädie und betreibt daneben im Rahmen eines "Gesundheitsparks" einen Spa-Bereich, ein Hotel mit Café und Restaurant sowie ein Gästehaus. Die Klägerin ist aufgrund von Versorgungsverträgen zur Rehabilitation von GKV- und PKV-Versicherten, Versicherten der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und Trägern der öffentlichen Heilfürsorge berechtigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|