BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VI B 108/98
Normen:
EStG § 362 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 836

Krankentagegeld als Arbeitslohn

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VI B 108/98

DRsp Nr. 2000/3739

Krankentagegeld als Arbeitslohn

1. Tagegeldzahlungen einer Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden, die aber auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, sind regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird. 2. Die vom Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträge für ein gesetzlich nicht vorgeschriebenes Versicherungsverhältnis sind nicht zur Hälfte als fiktiver Arbeitgeberanteil (§ 3 Nr. 62 EStG) steuerfrei.

Normenkette:

EStG § 362 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 als so genannter Temporär-Arbeiter für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig. Der Arbeitgeber hatte bei der X-Versicherung eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Die Leistungen aus dieser Versicherung garantierten dem Kläger ab dem 3. Krankheitstag 80 v.H. des durchschnittlichen Lohnes während maximal 720 Tagen der Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber zahlte im Streitjahr ... sfr (... DM) Krankentagegeld an den Kläger aus. Laut einer Bestätigung des Arbeitgebers hatte er den Geldbetrag treuhänderisch von der X-Versicherung in Empfang genommen und an den Kläger weitergeleitet.