Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 als so genannter Temporär-Arbeiter für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig. Der Arbeitgeber hatte bei der X-Versicherung eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Die Leistungen aus dieser Versicherung garantierten dem Kläger ab dem 3. Krankheitstag 80 v.H. des durchschnittlichen Lohnes während maximal 720 Tagen der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber zahlte im Streitjahr ... sfr (... DM) Krankentagegeld an den Kläger aus. Laut einer Bestätigung des Arbeitgebers hatte er den Geldbetrag treuhänderisch von der X-Versicherung in Empfang genommen und an den Kläger weitergeleitet.
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