FG Baden-Württemberg, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 66/03
Krankentagegeld kein Arbeitslohn
BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen VI B 113/05
DRsp Nr. 2006/9328
Krankentagegeld kein Arbeitslohn
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.2. Ist der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen, so hat das Krankentagegeld keinen Arbeitslohncharakter.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1FGO noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO.
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