BFH - Beschluss vom 13.03.2006
VI B 113/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1093
DStRE 2006, 788
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 66/03

Krankentagegeld kein Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen VI B 113/05

DRsp Nr. 2006/9328

Krankentagegeld kein Arbeitslohn

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.2. Ist der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen, so hat das Krankentagegeld keinen Arbeitslohncharakter.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.