Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus einer bulgarischen Rente zu zahlen hat.
Der 1937 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Er bezieht neben der Altersrente von der eine Rente des bulgarischen Rentenversicherungsträgers in Höhe von 11,27 EUR monatlich.
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