Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt den Erlass, hilfsweise die unbefristete Niederschlagung von Beitragsforderungen der Beklagten sowie die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen für die Zeit seit dem 01.08.2013.
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