Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen. Klägerin und Beklagter tragen die Gerichtskosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Beklagte trägt 1/2 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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