Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.6.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Erstattung von Verdienstausfall als Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (AU) durch Organspende.
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