LSG Hessen - Beschluss vom 14.10.2013
L 1 KR 252/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 348/13

KrankenversicherungHäusliche KrankenpflegeEinstweiliger RechtsschutzLeistungsansprüche für die VergangenheitFortwirken eines besonderen Nachholbedarfs

LSG Hessen, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 252/13 B ER

DRsp Nr. 2017/9505

Krankenversicherung Häusliche Krankenpflege Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsansprüche für die Vergangenheit Fortwirken eines besonderen Nachholbedarfs

1. Grundsätzlich sind Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab Eingang des Eilantrages bei Gericht zuzusprechen; denn es würde dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes widersprechen, auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. 2. Voraussetzung ist jedoch, dass hinsichtlich der Leistungen bis zur gerichtlichen Entscheidung der Anordnungsgrund nicht entfallen ist. 3. Für Leistungsansprüche, die für die Vergangenheit im Streit stehen, ist in aller Regel ein Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht glaubhaft zu machen; hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes - auch im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 4. Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt; es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf.