LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2017
L 1 KR 247/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 166/15

KrankenversicherungMagenbypass-Operation als SachleistungGenehmigungsfiktionGrundsätze der objektiven Beweislast

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 247/16

DRsp Nr. 2017/9139

Krankenversicherung Magenbypass-Operation als Sachleistung Genehmigungsfiktion Grundsätze der objektiven Beweislast

1. Aus der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V folgt ein Sachleistungsanspruch des Versicherten auf die beantragte Leistung. 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren gelten die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast). 3. Die Feststellungslast regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann. 4. Es gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. 5. Dies gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatsachen.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. April 2016 und der Bescheid er Beklagten vom 29. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. März 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Magenbypass-Operation als Sachleistung zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einer Magenbypass-Operation als Sachleistung.