Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung
BFH, Beschluß vom 28.05.1998 - Aktenzeichen III B 5/98
DRsp Nr. 1999/975
Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen (hier: Krankenversicherungsbeiträge) der Eltern für ihre volljährigen Kinder sind im Rahmen des § 33 a Abs. 1EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und die Unterhaltsbedürftigkeit im Einzelfall durch eine amtliche Bescheinigung (z.B. des Sozialamtes) nachgewiesen worden ist.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Beschwerde behauptet Verfahrensmängel, bezeichnet sie indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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