SG Münster, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 6/14
KrankenversicherungSchadensersatz wegen fehlerhafter zahnprothetischer VersorgungSchuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher PflichtenGenehmigung eines Heil- und Kostenplans
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 72/15
DRsp Nr. 2017/9762
KrankenversicherungSchadensersatz wegen fehlerhafter zahnprothetischer VersorgungSchuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher PflichtenGenehmigung eines Heil- und Kostenplans
1. Inhaltliche Voraussetzung der Regresspflicht ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die z.B. darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt.2. Zudem darf eine Nachbesserung nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein.3. Die Entscheidung über die Genehmigung des von einem Vertragszahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplans erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten, der durch die Genehmigung einen Anspruch auf den Kassenanteil erhält.
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