LSG Sachsen - Beschluss vom 06.02.2017
L 1 KR 242/16 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 137c Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 509/16

KrankenversicherungStationäre Liposuktion aufgrund eines Lipödems bei begleitender AdipositasQualität und Wirksamkeit einer neuen BehandlungsmethodeMaßstab der evidenzbasierten Medizin

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 242/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5960

Krankenversicherung Stationäre Liposuktion aufgrund eines Lipödems bei begleitender Adipositas Qualität und Wirksamkeit einer neuen Behandlungsmethode Maßstab der evidenzbasierten Medizin

1. Ein Lipödem ist grundsätzlich eine behandlungsbedürftige Krankheit; jedoch entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine stationäre Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems grundsätzlich nicht zum Leistungsspektrum der GKV gehört, weil die Qualität und Wirksamkeit dieser neuen Behandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht. 2. Ihre Qualität und Wirksamkeit ist bislang nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 SGB V bestätigt worden und auch nicht unabhängig davon nach dem Maßstab der evidenzbasierten Medizin nachweisbar. 3. Auch eine Krankenhausbehandlung mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die Potential im Sinne des § 137c Abs. 3 SGB V aufweist, setzt wie jede Krankenhausbehandlung voraus, dass sie im jeweiligen Einzelfall medizinisch indiziert und notwendig ist. 4. Diese Voraussetzung unterliegt - vom Wissens- und Kenntnisstand des Arztes ausgehend - der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.