LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.07.2017
L 1 KR 208/16
Normen:
SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 2043/15

KrankenversicherungStationäre RehabilitationsmaßnahmePosttraumatische BelastungsstörungVorrang ambulanter RehabilitationsleistungenStufenverhältnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 208/16

DRsp Nr. 2017/10226

Krankenversicherung Stationäre Rehabilitationsmaßnahme Posttraumatische Belastungsstörung Vorrang ambulanter Rehabilitationsleistungen Stufenverhältnis

1. Nach § 40 Abs. 2 SGB V erbringen Krankenkassen stationäre Rehabilitation, wenn die Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen. 2. Nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringt die Krankenkasse die aus medizinischen Gründen erforderliche ambulanten Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, wenn bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen. 3. Demnach gibt es zwischen Leistungen der ambulanten und Leistungen der stationären Rehabilitation ein Stufenverhältnis. 4. Auf Leistungen der stationären Rehabilitation besteht nur dann Anspruch, wenn die Leistungen der ambulanten Rehabilitation nicht ausreichend sind.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.