Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren streitig, ob die Beklagte die Klägerin mit einem Therapietandem zu versorgen hat.
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