LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2017
L 1 KR 467/15
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1036/13

KrankenversicherungVersorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene als SachleistungHilfsmittelversorgungAnerkannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 467/15

DRsp Nr. 2017/9768

Krankenversicherung Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene als Sachleistung Hilfsmittelversorgung Anerkannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

1. Bei einer Unterkieferprotrusionsschiene handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, denn sie stellt eine sächliche medizinische Leistungen dar; die Eigenschaft als Hilfsmittel bleibt bei sächlichen Mitteln auch dann erhalten, wenn sie Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode sind. 2. Der Einsatz einer Unterkieferprotrusionsschiene unterliegt über die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB V hinaus der Sperrwirkung des in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG ist dann, wenn ein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung deren Erfolg sichern soll, seine Verwendung - anders als etwa bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich dienen - nicht von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V zu trennen.