Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen für die Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung anzusetzen sind.
Die Kläger leisteten im Jahr 2010 sogenannte Praxisgebühren in Höhe von insgesamt 120 € sowie Zuzahlungen zu Medikamenten in Höhe von insgesamt 52 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der zusammenveranlagten Kläger, die im Streitjahr keine Kinder hatten, belief sich auf 35.708 €.
Der Beklagte erließ am 25.07.2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem sich die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung (5 % von 35.708 €) nicht überstiegen. Hiergegen legten die Kläger am 18.08.2011 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.12.2011 zurückwies.
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