I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist Teil einer Unternehmensgruppe, zu der in den Erhebungszeiträumen 1996 und 1997 (Streitjahre) auch die A-GmbH und die B-GmbH gehörten. In den Streitjahren gewährte die A-GmbH der Klägerin drei Darlehen über insgesamt 1,6 Mio. DM zu einem Zinssatz von jeweils 8,5 %. 1,55 Mio. DM der Darlehensvaluta verwendete die Klägerin entsprechend einer mit der A-GmbH vereinbarten Zweckbindung dazu, ihrerseits der B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin war, drei Darlehen zu einem Zinssatz von 9 % zu gewähren. Die Frist zur Tilgung dieser Darlehen stimmte mit der Tilgungsfrist der von der A-GmbH gewährten Darlehen überein (jeweils 31. Dezember 1997).
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