BFH - Beschluß vom 05.02.2002
VIII B 73/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 908

Kreditfinanzierte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co. KG

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen VIII B 73/01

DRsp Nr. 2002/7345

Kreditfinanzierte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co. KG

1. Die Frage, ob kreditfinanzierte Gewinnausschüttungen einer GmbH & Co. KG an ihre Kommanditisten wie Gewinnausschüttungen einer KapG zu behandeln sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Gewinnausschüttungen einer GmbH & Co. KG an die Kommanditisten sind wie Barentnahmen durch diese aus dem Gesellschaftsvermögen zu behandeln. Die Rspr. zur kreditfinanzierten Entnahme von WG bei Einzelunternehmern, die den Abzug der Schuldzinsen für die Kredite als BA nicht zuließ, gilt unabhängig davon, ob eine Sach- oder Geldentnahme vorliegt, auch für PersG (Bestätigung der Rspr.; vgl. BFH-Urt. v. 28.10.1999 - VIII R 42/98, BStBl II 2000, 390; Urt. v. 04.03.1998 - XI R 64/95, BStBl II 1998, 511).

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Frage, ob kreditfinanzierte Gewinnausschüttungen einer GmbH & Co. KG an ihre Kommanditisten wie Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft zu behandeln sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).