Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Frage, ob kreditfinanzierte Gewinnausschüttungen einer GmbH & Co. KG an ihre Kommanditisten wie Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft zu behandeln sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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