Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) zu Recht als Leistungsempfängerin durch Rückforderungsbescheid in Anspruch genommen wurde, weil sie eine Steuererstattung an einen ihrer früheren Bankkunden mit einem Teil des ihr gegenüber bestehenden Schuldsaldos dieses Bankkunden verrechnet hat.
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