FG Münster - Urteil vom 24.03.2011
6 K 2439/10 AO
Normen:
AO § 37 Abs 2;

Kreditinstitut als Leistungsempfänger einer Steuererstattung

FG Münster, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 K 2439/10 AO

DRsp Nr. 2011/14154

Kreditinstitut als Leistungsempfänger einer Steuererstattung

Durch die Überweisung einer Steuererstattung wird das kontoführende Kreditinstitut auch dann nicht Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO, wenn es die Erstattung mit einem Teil des ihm gegenüber bestehenden Schuldsaldos des Bankkunden (Steuerpflichtigen) verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Girokonto um ein gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Konto handelt.

Normenkette:

AO § 37 Abs 2;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) zu Recht als Leistungsempfängerin durch Rückforderungsbescheid in Anspruch genommen wurde, weil sie eine Steuererstattung an einen ihrer früheren Bankkunden mit einem Teil des ihr gegenüber bestehenden Schuldsaldos dieses Bankkunden verrechnet hat.