BFH - Urteil vom 16.10.2002
I R 23/02
Normen:
GewStDV (1991) § 19 ; GewStG (1991) § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KWG §§ 1 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 § 32 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 653
DStRE 2003, 367

Kreditinstitut i.S.d. § 19 GewStDV

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen I R 23/02

DRsp Nr. 2003/3767

Kreditinstitut i.S.d. § 19 GewStDV

1. Kreditinstitute, die unter die Begünstigung des § 19 GewStDV 1991 fallen, sind die in § 1 KWG genannten. Einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis bedarf es insoweit nicht, denn die Kreditinstitutseigenschaft ist allein abhängig von der Erfüllung der Merkmale des § 1 Abs. 1 KWG.2. Die Erlaubnis gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Bankenprivilegs, § 19 GewStDV erfordert lediglich, dass es sich um ein Kreditinstitut i.S.d. § 1 KWG handelt.

Normenkette:

GewStDV (1991) § 19 ; GewStG (1991) § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KWG §§ 1 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 § 32 ;

Gründe:

A. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die Beteiligung an Handelsunternehmen und die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines Gewerbebetriebes. Das Stammkapital in Höhe von 50 000 DM hielt zunächst eine Beteiligungs-GmbH, die jeweils die Hälfte der Anteile am 2. Mai 1994 an A und B unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Treuhandvertrages mit Wirkung zum 1. April 1994 abtrat.